Kfz-Versicherung: Was nach einem Hagelschaden zu beachten ist
Unwetter sorgten in den letzten Wochen für zahlreiche Hagelschäden an Fahrzeugen. Was nach einem Hagelschaden am Kfz zu beachten ist.
Erst vorletzte Woche waren heftige Unwetter über weite Teile Deutschlands hinweggezogen. Im Raum Koblenz berichtete die Polizei etwa von einer Gewitterfront, die auch Hagelkörner mit einem Durchmesser von fünf Zentimetern mit sich brachte. Mehrere Dutzend Pkw seien teilweise erheblich beschädigt worden. Mitunter wurden während der Fahrt Auto-Scheiben zertrümmert. Zeitweise war die B9 im Raum Andernach aufgrund des Hagels unbefahrbar.
Ungewöhnlich sind solche Hagelschläge – die oft örtlich eng begrenzt sind – nicht. So sorgte etwa die Unwetterfront „Siegfried“ 2015 für Hagelschäden in Höhe von 300 Millionen Euro, allein für die Kfz-Versicherer. Noch teurer schlugen die Hagelstürme 2021 ins Kontor der Autoversicherer: mehrere Stürme kurz hintereinander ließen die Schadensumme auf 700 Millionen Euro anwachsen. Die Unwetter-Serie kurz vor der verheerenden Starkregen-Flut ist damit der viertgrößte Hagelschaden für die Kraftfahrzeugversicherer seit Beginn der Statistik. Das bislang kostenintensivste Schadenereignis dieser Art ist der „Münchener Hagel“ von 1984. Im Juli 1984 wurde München und umliegende Gemeinden von einem Hagelsturm heimgesucht, bei dem 70.000 Gebäude und 200.000 Fahrzeuge beschädigt wurden. Das größte gemessene Hagelkorn hatte 1984 einen Durchmesser von 9,5 cm. Die Schäden beliefen sich seinerzeit (bestands- und preisbereinigt) auf 2 Milliarden Euro.
Was nach einem Hagelschaden zu beachten ist
Ist ein Hagelschaden eingetreten, muss der Autofahrer seine Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten. Das heißt, er muss Sorge tragen, dass der Schaden sich nicht unnötig verteuert. Sonst ist die Versicherung berechtigt, ihre Schadenszahlung anteilig zu kürzen. Konkret kann das zum Beispiel bedeuten, eine vom Hagel eingeschlagene Autoscheibe abzudecken, damit eindringendes Regenwasser keine zusätzlichen Schäden anrichten kann.
Vor Reparaturen oder Teilinstandsetzungen sollte allerdings die Deckungszusage des Versicherers eingeholt werden – andernfalls muss die Rechnung unter Umständen selbst bezahlt werden.
Wurde der Schaden gemeldet, vereinbart der Versicherer einen Besichtigungstermin mit dem Fahrzeughalter. Ein Sachverständiger ermittelt dann die Schadenhöhe, Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs und legt den Reparaturweg fest.
Ist im Versicherungsvertrag Werkstattbindung vorgesehen, ist der Halter verpflichtet, die Reparatur in jener Werkstatt vornehmen zu lassen, die der Versicherer benennt.Ist keine Werkstattbindung vereinbart, kann eine andere Werkstatt den Schaden beheben.
Soll das Auto später verkauft werden, muss der Käufer über den Hagelschaden informiert werden. Geschieht das nicht, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.