Risikolebensversicherung und Verbindlichkeiten: BGH-Urteil definiert Bezugsberechtigung
Ein BGH-Urteil stellt klar: Verbindlichkeiten haben Vorrang vor der Bezugsberechtigung in einer Risikolebensversicherung. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem eine Lebensgefährtin trotz Schulden keine Auszahlung erhielt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az.: IV ZR 22/09) entschieden, dass in einer Risikolebensversicherung der Bezugsberechtigte erst nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten Anrecht auf die Todesfallleistung hat. Dies geschah im Fall einer Lebensgefährtin, die vom Verstorbenen als Bezugsberechtigte in der Versicherungspolice eingetragen wurde.
Später trat der Verstorbene die Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung eines Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse ab und widerrief dabei die Einsetzung der Lebensgefährtin, soweit diese den Rechten der Sparkasse entgegenstand. Trotz Schulden in Höhe von 1,5 Mio. Euro verwertete die Sparkasse die Lebensversicherung, aus der lediglich rund 380.000 Euro resultierten. Die Lebensgefährtin des Verstorbenen forderte vergeblich die Versicherungssumme von der Sparkasse. Der BGH entschied, dass die Sicherungsabtretung nicht zum vollständigen Widerruf des zuvor widerruflich festgelegten Bezugsrechts führt, sondern lediglich zu einer Zurückstufung des Bezugsrechts hinter die Sicherungsabtretung.
Im vorliegenden Fall betrifft es nicht die eigenen Schulden des Verstorbenen, sondern Schulden einer GmbH & Co. KG. Selbst in diesem Fall soll der Gläubiger der Drittschuld die Versicherungsleistung als Sicherheit behalten, bis die Verbindlichkeit beglichen ist oder eine Sicherheitsverwertung stattgefunden hat und ein Verwertungsüberschuss übrigbleibt. In diesem Fall blieb die Bank trotz Verwertung der Versicherungsleistung auf über einer Mio. Euro Verbindlichkeiten sitzen.